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Der Berufskodex

Kapitel 2 - Fachliche Kompetenz

Kapitel 3 - Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten

  • Freie Wahl der Therapeut_in
  • Abklärung der Leidenszustände
  • Freiwilligkeit der Behandlung
  • Aufklärung über Art und Umfang der Behandlung
  • Aufklärung über eventuelle Zusammenarbeit
  • Einsichtnahme in die Pflichtdokummentation der Therapeut_in
  • uneingeschränkte Geheimhaltung
  • Vertrauens- und Abhaengigkeitsverhältnis
  • jeglicher Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses und der im Psychotherapieverlauf bestehenden, vorübergehend vielleicht sogar verstärkten Abhängigkeit der Patient_in von der Psychotherapeut_in stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Verpflichtungen der Psychotherapeut_in dar;
  • Missbrauch liegt dann vor, wenn Psychotherapeut_in ihren psychotherapeutischen Aufgaben gegenüber den Patient_innen untreu werden, um ihre persönlichen Interessen, insbesondere sexueller, wirtschaftlicher, sozialer, emotionaler, politischer oder religiöser Natur zu befriedigen;
  • daraus ergibt sich auch die Verpflichtung der Psychotherapeut_in, dementsprechend alle Verstrickungen mit den Patient_innen zu meiden;
  • für den Fall, dass sich während einer Psychotherapie seitens der Psychotherapeut_in eine nicht auflösbare emotionale Verstrickung (wie z.B. Verliebtheit, Ablehnung, Identifikation) abzeichnet, besteht die Verpflichtung, den Eigenanteil zu reflektieren (insbesondere durch Supervision, Intervision, Selbsterfahrung) und zu klären, ob der psychotherapeutische Prozess noch verantwortlich weitergeführt werden kann; sollte dies nicht der Fall sein, ist die Psychotherapie umgehend zu beenden und dafür Sorge zu tragen, dass die Patient_in den psychotherapeutischen Prozess woanders weiterführen kann und somit auch einen Ort der Reflexion über das aktuelle Geschehen erhält;
  • die Verantwortung für die Vermeidung von Verstrickungen liegt allein bei der Psychotherapeut_in und kann nicht den Patient_innen übertragen werden;
  • entsprechende Verstöße gegen die Berufsethik sind geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Psychotherapeut_in ernsthaft in Frage zu stellen;
  • Auch nach dem Ende der Behandlung
  • Die psychotherapeutische Beziehung besteht auch nach Ende der Psychotherapie
    Die psychotherapeutische Beziehung bleibt auch nach Ende der Psychotherapie schutzbedürftig und ist Gegenstand nachvertraglicher Sorgfaltspflichten – infolgedessen liegt die Verantwortung für den Schutz der psychotherapeutischen Beziehung auch nach dem Ende der Psychotherapie ausschließlich bei der Psychotherapeut_in und kann nicht auf die ehemalige Patient_in übertragen werden;
  • Ungleiches Wissen voneinander
    Die psychotherapeutische Beziehung inkludiert – auch vor dem Hintergrund des jeweilig vereinbarten spezifischen Settings – Ungleichheit hinsichtlich des Wissens voneinander (die Psychotherapeut_in weiß mehr von ihrer Patient_in als umgekehrt); daraus resultiert, dass die psychotherapeutische Beziehung nicht symmetrisch sein kann;
  • Rückwirkende Auswirkungen
    Die der Psychotherapie nachfolgenden außertherapeutischen Erfahrungen der Patient_in mit der Psychotherapeut_in würden auf den psychotherapeutischen Prozess und den Behandlungserfolg rückwirkende Auswirkungen haben, die nicht nur bestätigender sondern vielmehr relativierender, dekonstruierender oder sogar schädigender Natur sein könnten:
    dabei ist zu berücksichtigen, dass die realen Beziehungsmomente (z.B. das Arbeitsbündnis) in der psychotherapeutischen Beziehung von den Spezifika dieser Beziehung geprägt sind - insbesondere der fehlenden Symmetrie. Daher wären sie auf eine Beziehung außerhalb des Therapieraumes nicht deckungsgleich übertragbar, sondern würden sich dann vielmehr neu und anders gestalten;
  • Abschied
    In der Regel ist das Abschiednehmen von der Psychotherapie und voneinander, insbesondere für die Patient_in, ein längerer Prozess, der mit der Entidealisierung der Psychotherapeut_in einhergeht;
  • Phase des Auslaufens der Psychotherapie
    Um die Abhängigkeit der Patient_in von der Psychotherapeut_in wieder aufzulösen, verlangt die Dynamik der psychotherapeutischen Beziehung jedenfalls eine Phase des Auslaufens der Psychotherapie und ein darauf folgendes Abstandhalten zwischen Psychotherapeut_in und Patient_in;
  • Fallweise kann das Abhängigkeitsverhältnis nicht zu beenden sein
    Infolgedessen wird deutlich, dass die psychotherapeutische Beziehung über das Ende der Psychotherapie hinaus weiter wirkt und unter Umständen das mit ihr verbundene besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis auch nie beendet wird; damit fallen der Zeitpunkt des Endes der Psychotherapie und der Zeitpunkt des Endes der psychotherapeutischen Beziehung (und des damit verbundenen besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses) auseinander;
  • Das Ende einer Psychotherapie
    Auf ein transparentes (d.h. erkennbares, verständliches und eindeutiges) Ende der Psychotherapie - insbesondere für die Patient_in - ist in besonderer Weise zu achten. Wenn möglich, ist das Ende mit der Patient_in zu vereinbaren; das Ende der Psychotherapie bestimmt sich insbesondere anhand der nachfolgenden Kriterien:
    • es gibt eine letzte Therapiestunde;
    • nach der letzten Therapiestunde gibt es keine weiteren therapeutischen Kontakte, z.B. auch mittels Telefonaten oder E-Mails;
    • wenn es nach der letzten Therapiestunde weitere therapeutische Kontakte gibt, ist die Psychotherapie erst mit dem letzten therapeutischen Kontakt beendet;
  • Besondere Fälle
    Die psychotherapeutische Beziehung und das damit verbundene besondere Vertrauensverhältnis wird insbesondere in folgenden Fällen des Endes der Psychotherapie in besonderem Ausmaß weiterwirken und unter bestimmten Umständen auch nie beendet werden:
    • es gibt eine während der Psychotherapie gewachsene, nicht auflösbare Abhängigkeit, die geeignet ist, unter Umständen lebenslang anzuhalten;
    • es gibt eine letzte Therapiestunde mit der Vereinbarung, dass eine Rückkehr, insbesondere bei Auftreten von Krisen, möglich ist;
    • es gibt ein sofortiges, einseitig gewünschtes Ende bzw. einen Abbruch der Psychotherapie, sodass keine Zeit und kein Raum für die Ablösung aus der psychotherapeutischen Beziehung bestehen;
  • Schwerwiegender Verstoß
    Solange eine Abhängigkeit der ehemaligen Patient_in von der ehemaligen Psychotherapeut_in besteht, stellt das Anbahnen und Eingehen einer nicht-therapeutischen Beziehung, welcher Art auch immer, ein vertrauensunwürdiges Verhalten der Psychotherapeut_in dar;
  • Pragmatische Richtlinie
    da die Dauer der Abhängigkeit von mehreren individuellen Faktoren abhängt, steht auch die nachfolgende Äußerung unter dem Vorbehalt, dass der Loslösungsprozess abgeschlossen ist und folglich keine Abhängigkeit mehr besteht: Aus den bisherigen Ausführungen und unter Kenntnisnahme internationaler Empfehlungen kann angenommen werden, dass ein allfälliges Eingehen einer nicht-therapeutischen Beziehung mit der ehemaligen Patient_in vor Ablauf von zumindest zwei Jahren ab dem Ende der Psychotherapie kein vertrauenswürdiges Verhalten der Psychotherapeut_in darstellen würde;
  • Reflexionspflicht
    Erwägungen über das allfällige Eingehen einer nicht-therapeutischen Beziehung sind zu jedem Zeitpunkt reflexionspflichtig (insbesondere durch Supervision, Intervision, Selbsterfahrung).

Kapitel 4 - Psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit

Kapitel 5 - Kollegiale Zusammenarbeit und Kooperation mit angrenzenden Berufen

Kapitel 6 - Anwendung des Berufskodex im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung

Kapitel 7 - Mitwirkung im Gesundheitswesen

Kapitel 8 - Psychotherapieforschung

Kapitel 9 - Regelung von Streitfällen und Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex