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Das Ende der Behandlung ist nicht das Ende der Beziehung

Es kommt oft vor, dass die psychotherapeutische Beziehung beendet wird, um Einschränkungen zum Umgehen. Eine weiterführende Überlegung weist klar daraufhin, dass die Machtgefälle durchaus über das Ende der Behandlung hinaus bestehen können. Der Kodex geht im Detail auf diese Situation ein:

Die psychotherapeutische Beziehung

die psychotherapeutische Beziehung als ein maßgebliches Werkzeug in der Psychotherapie und als maßgeblicher Wirkfaktor für den Erfolg der Psychotherapie stellt ein besonders schützenswertes Gut dar;

Die psychotherapeutische Beziehung besteht auch nach Ende der Psychotherapie

Die psychotherapeutische Beziehung bleibt auch nach Ende der Psychotherapie schutzbedürftig und ist Gegenstand nachvertraglicher Sorgfaltspflichten – infolgedessen liegt die Verantwortung für den Schutz der psychotherapeutischen Beziehung auch nach dem Ende der Psychotherapie ausschließlich bei der Psychotherapeut_in und kann nicht auf die ehemalige Patient_in übertragen werden;

Ungleiches Wissen voneinander

Die psychotherapeutische Beziehung inkludiert – auch vor dem Hintergrund des jeweilig vereinbarten spezifischen Settings – Ungleichheit hinsichtlich des Wissens voneinander (die Psychotherapeut_in weiß mehr von ihrer Patient_in als umgekehrt); daraus resultiert, dass die psychotherapeutische Beziehung nicht symmetrisch sein kann;

Rückwirkende Auswirkungen

Die der Psychotherapie nachfolgenden außertherapeutischen Erfahrungen der Patient_in mit der Psychotherapeut_in würden auf den psychotherapeutischen Prozess und den Behandlungserfolg rückwirkende Auswirkungen haben, die nicht nur bestätigender sondern vielmehr relativierender, dekonstruierender oder sogar schädigender Natur sein könnten:
dabei ist zu berücksichtigen, dass die realen Beziehungsmomente (z.B. das Arbeitsbündnis) in der psychotherapeutischen Beziehung von den Spezifika dieser Beziehung geprägt sind - insbesondere der fehlenden Symmetrie. Daher wären sie auf eine Beziehung außerhalb des Therapieraumes nicht deckungsgleich übertragbar, sondern würden sich dann vielmehr neu und anders gestalten;

Abschied

In der Regel ist das Abschiednehmen von der Psychotherapie und voneinander, insbesondere für die Patient_in, ein längerer Prozess, der mit der Entidealisierung der Psychotherapeut_in einhergeht;

Phase des Auslaufens der Psychotherapie

Um die Abhängigkeit der Patient_in von der Psychotherapeut_in wieder aufzulösen, verlangt die Dynamik der psychotherapeutischen Beziehung jedenfalls eine Phase des Auslaufens der Psychotherapie und ein darauf folgendes Abstandhalten zwischen Psychotherapeut_in und Patient_in;

Fallweise kann das Abhängigkeitsverhältnis nicht zu beenden sein

Infolgedessen wird deutlich, dass die psychotherapeutische Beziehung über das Ende der Psychotherapie hinaus weiter wirkt und unter Umständen das mit ihr verbundene besondere Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis auch nie beendet wird; damit fallen der Zeitpunkt des Endes der Psychotherapie und der Zeitpunkt des Endes der psychotherapeutischen Beziehung (und des damit verbundenen besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses) auseinander;

Das Ende einer Psychotherapie

Auf ein transparentes (d.h. erkennbares, verständliches und eindeutiges) Ende der Psychotherapie - insbesondere für die Patient_in - ist in besonderer Weise zu achten. Wenn möglich, ist das Ende mit der Patient_in zu vereinbaren; das Ende der Psychotherapie bestimmt sich insbesondere anhand der nachfolgenden Kriterien:
• es gibt eine letzte Therapiestunde;
• nach der letzten Therapiestunde gibt es keine weiteren therapeutischen Kontakte, z.B. auch mittels Telefonaten oder E-Mails;
• wenn es nach der letzten Therapiestunde weitere therapeutische Kontakte gibt, ist die Psychotherapie erst mit dem letzten therapeutischen Kontakt beendet;

Besondere Fälle

Die psychotherapeutische Beziehung und das damit verbundene besondere Vertrauensverhältnis wird insbesondere in folgenden Fällen des Endes der Psychotherapie in besonderem Ausmaß weiterwirken und unter bestimmten Umständen auch nie beendet werden:
• es gibt eine während der Psychotherapie gewachsene, nicht auflösbare Abhängigkeit, die geeignet ist, unter Umständen lebenslang anzuhalten;
• es gibt eine letzte Therapiestunde mit der Vereinbarung, dass eine Rückkehr, insbesondere bei Auftreten von Krisen, möglich ist;
• es gibt ein sofortiges, einseitig gewünschtes Ende bzw. einen Abbruch der Psychotherapie, sodass keine Zeit und kein Raum für die Ablösung aus der psychotherapeutischen Beziehung bestehen;

Schwerwiegender Verstoß

Solange eine Abhängigkeit der ehemaligen Patient_in von der ehemaligen Psychotherapeut_in besteht, stellt das Anbahnen und Eingehen einer nicht-therapeutischen Beziehung, welcher Art auch immer, ein vertrauensunwürdiges Verhalten der Psychotherapeut_in dar;

Pragmatische Richtlinie

da die Dauer der Abhängigkeit von mehreren individuellen Faktoren abhängt, steht auch die nachfolgende Äußerung unter dem Vorbehalt, dass der Loslösungsprozess abgeschlossen ist und folglich keine Abhängigkeit mehr besteht: Aus den bisherigen Ausführungen und unter Kenntnisnahme internationaler Empfehlungen kann angenommen werden, dass ein allfälliges Eingehen einer nicht-therapeutischen Beziehung mit der ehemaligen Patient_in vor Ablauf von zumindest zwei Jahren ab dem Ende der Psychotherapie kein vertrauenswürdiges Verhalten der Psychotherapeut_in darstellen würde;

Reflexionspflicht

Erwägungen über das allfällige Eingehen einer nicht-therapeutischen Beziehung sind zu jedem Zeitpunkt reflexionspflichtig (insbesondere durch Supervision, Intervision, Selbsterfahrung).

Ein letzter Punkt dieses Kapitels betrifft das Ende einer Behandlung:

Rechtzeitige Information über Ende der Behandlung

Die Patient_innen haben das Recht auf rechtzeitige Information über die Absicht der Therapeut_in, von der Behandlung (oder von der Ausübung des Berufs) zurückzutreten; dabei ist mit der Patient_in abzuklären, ob sie weiter psychotherapiebedürftig ist; diese Information hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass der Patient_in eine Fortführung der Psychotherapie bei einer anderen Therapeut_in ihrer Wahl möglichst ohne beeinträchtigende Unterbrechung möglich ist.